Die wichtigsten Neuerungen am Solarpaket

Die wichtigsten Neuerungen am Solarpaket

Die Bundesregierung hat sich nach langen Verhandlungen endlich beim Solarpaket geeinigt. Damit ist der Weg dafür frei, dass es nächste Woche im Bundestag verabschiedet werden kann. Es gibt gegenüber dem Kabinettsentwurf des Solarpakts viele positive Änderungen, darunter einige, für die sich Bündnis Bürgerenergie (BBEn) eingesetzt hat.

Die Einigung zum Solarpakt erfolgte in einem Kopplungsgeschäft mit dem Klimaschutzgesetz. Gerade beim Klimaschutzgesetz gibt es negative Entwicklungen, die Gegenstand der Kritik sind, aber hier nicht vertieft werden können.

Die wichtigsten positiven Änderungen aus der Sicht des Bündnis Bürgerenergie (BBEn) sind:

  • Es werden zur Ermittlung der Anlagengröße nur noch Bürgerenergie-Windparks & -Freiflächensolarparks miteinander verklammert. So können Bürgerenergie-Anlagen und Anlagen anderer Betreiber in einem Umkreis von zwei Kilometern stehen, ohne dass sie zusammengerechnet werden. Damit laufen die Bürgerenergiegesellschaften nicht mehr Gefahr, die Anlagengrößen zu überschreiten, mit denen sich noch berechtigt sind, von den Ausschreibungen ausgenommen zu werden (Solar 6 MW, Wind 18 MW). Und es wird verhindert, dass sich Projekte gegenseitig blockieren. Im Falle von Solarparks müsste die Standortkommune, die Bebauungspläne für die Solarparks erlässt, in solchen Fällen eine Entscheidung treffen, ob der maximal 6 MW große Bürgersolarpark errichtet wird oder der in der Regel größere andere Solarpark (Ausschreibung oder PPA). Das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) hat sich für diesen wichtigen Punkt engagiert und erfolgreich eingesetzt.
  • Bürgerenergie-Windparks, die vor 2025 in Betrieb gehen, profitieren vom erhöhten Höchstwert: Für Windparks von Bürgerenergiegesellschaften, die von der Ausnahme von der Ausschreibung Gebrauch machen und die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb gehen, wird die Vergütung ausnahmsweise aus dem Durchschnittswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots des Vorjahres (2023) anstelle des Vorvorjahres (2022) gebildet. Dies ist wichtig, damit auch Bürgerenergiegesellschaften von dem seit 1. Januar 2023 erhöhten Höchstwert profitieren können. Das BBEn hat auch diesen Punkt mehrfach ausdrücklich und erfolgreich eingefordert. Diese Änderung kann allerdings erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission angewendet werden.
  • Wir begrüßen ausdrücklich die Regelungen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, die eine unbürokratische Umsetzung der PV-Stromversorgung in größeren Gebäudekomplexen ermöglichen soll. Eine bislang entscheidende Hürde, dass Anlagenbetreiber*innen dadurch abgeschreckt wurden, dass sie den Status eines Energieversorgungsunternehmens (EVU) und die damit über die erzeugten Strommengen hinausgehenden Lieferantenpflichten erhielten, sollen damit aus dem Weg geräumt werden. Daran wurde im Rahmen der aktuellen Einigung nur die begrüßenswerte Änderung vorgenommen, dass zwischengespeicherter Strom ausdrücklich bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung genutzt werden darf.
  • Anlagen zwischen 40 und 750 kW erhalten eine um 1,5 ct/kWh höhere Einspeisevergütung bzw. Marktprämie. Diese Änderung kann ebenfalls erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission angewendet werden.
  • Die Gebotsgröße von Freiflächenanlagen in der Ausschreibung wird von 20 auf 50 MW erhöht.
  • Naturschutzfachliche Mindestkriterien gelten zukünftig für alle neuen geförderten PV-Freiflächenanlagen. Mindestens drei von fünf Kriterien müssen erfüllt sein:
  1. Die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,
  2. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
    1. die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder
    2. die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernden den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,
  3. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
    1. bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und
    2. die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
  4. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,
  5. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
    1. auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und
    2. die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.
  • Besondere Solaranlagen (Agri-PV, Floating-PV, Moor-PV und Parkplatz-PV) werden bei den Freiflächenausschreibungen in ein eigenes Untersegment mit einem heraufgesetzten Höchstwert überführt.
  • Die flexible Nutzung von Speichern für verschiedene Anwendungen wird erleichtert, bspw. für die Zwischenspeicherung vor Ort und den Stromhandel.
  • Wie bei der Windkraft sind die Fristen für die Realisierung von Freiflächenanlagen sowie für die Sanktionierung um sechs Monate verlängert worden.
  • Auch Speicher werden künftig – ebenso wie Erneuerbare-Energien-Anlagen – vorrangig ans Netz angeschlossen.

Zu den Verschlechterungen des Solarpakets I gegenüber dem Kabinettsentwurf zählen:

  • Die Ausschreibungsschwelle für Anlagen des zweiten Segments (d.h. jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand) wurde von 1 MW auf 750 KW gesenkt.
  • Die Duldungspflicht für die Verlegung von Leitungen sowie die Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus gilt nur noch für die öffentliche Hand.