KAGB: Änderung des BaFin-Auslegungsschreibens stärkt Bürgerenergie

In den vergangenen Monaten haben wir gemeinsam mit vielen weiteren Akteuren immer wieder auf die Probleme von Energiegenossenschaften mit der Auslegung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) durch die BaFin hingewiesen. Unsere im Januar publizierte Kurzstudie zum Einbruch bei der Neugründung von Genossenschaften hat eindringlich aufgezeigt, wie fatal die Wirkung der bisherigen Auslegungspraxis war. Mit der Änderung des Auslegungsschreibens der BaFin vom 09. März 2015 ergibt sich nun eine grundlegende Wendung.

Energiegenossenschaften werden demnach nicht mehr als Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB eingestuft. „Bei wertender Gesamtschau verfolgt demnach eine Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie, sodass kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt.“ Hier finden Sie weiterführende Informationen.

Konkret bedeutet das, dass Genossenschaften, die den Förderzweck nach Genossenschaftsgesetz erfüllen und einer regelmäßigen Prüfung durch einen Prüfungsverband unterliegen, nicht unter das KAGB fallen. Das gilt unabhängig vom Merkmal einer operativen Tätigkeit. Allerdings fallen nicht alle Genossenschaften automatisch aus dem KAGB heraus. Genossenschaften dürfen auch künftig nicht primär Investmentzwecke verfolgen.

Damit dürfte eine der wesentlichen Hürde beseitigt sein, die Genossenschaften in der letzten Zeit bei ihrem Einsatz für die Energiewende behindert haben.