09.07.2026
BNetzA entlässt Netzbetreiber beim Energy Sharing aus der Pflicht
BNetzA entlässt Netzbetreiber beim Energy Sharing aus der Pflicht
Bündnis Bürgerenergie kritisiert Mitteilung der Bundesnetzagentur als fatales Signal für Bürgerenergiegemeinschaften, Quartierslösungen und Akzeptanz
Berlin, 09.07.2026. Das Bündnis Bürgerenergie kritisiert die Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Umsetzung von Energy Sharing durch Verteilnetzbetreiber. Aus Sicht des Bündnisses droht die BNetzA damit, einen gesetzlichen Anspruch von Bürgerinnen und Bürgern praktisch auszubremsen. Statt von den Verteilnetzbetreibern die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben einzufordern, entlässt die Aufsichtsbehörde sie faktisch aus der Verantwortung.
„Viele Menschen haben sehr lange darauf gewartet, Strom endlich einfach gemeinschaftlich nutzen zu können: den Strom vom eigenen Dach mit den Nachbarn, den Strom aus der PV-Anlage im Quartier oder aus der Windenergieanlage einer Bürgerenergiegemeinschaft mit deren Mitgliedern. Genau das ist das Versprechen von Energy Sharing. Wenn die Bundesnetzagentur dieses Beteiligungsrecht nun auf ein klassisches Liefermodell reduziert, lässt sie Bürgerenergiegemeinschaften und engagierte Bürgerinnen und Bürger im Regen stehen“, sagt Harald Uphoff, Vorstand Politik und Kommunikation beim Bündnis Bürgerenergie.
Für Bürgerenergiegemeinschaften ist Energy Sharing kein technisches Randthema, sondern ein zentraler Baustein für Teilhabe an der Energiewende. Es ermöglicht, dass Menschen vor Ort erneuerbaren Strom gemeinschaftlich erzeugen und nutzen können. Gerade für Quartierslösungen, gemeinschaftliche PV-Projekte, Bürgerwindparks und lokale Energiegemeinschaften ist diese Möglichkeit entscheidend. Sie stärkt Beteiligung, schafft Akzeptanz und macht die Energiewende im Alltag erfahrbar.
Die Mitteilung der Bundesnetzagentur läuft diesem Ziel nach Auffassung des Bündnisses entgegen. Wer Energy Sharing auf ein Modell reduziert, bei dem Stromversorger Strom von Kleinerzeugern einkaufen und an Verbraucherinnen und Verbraucher weiterverkaufen, macht aus einem Beteiligungsrecht wieder ein klassisches Liefermodell. Ein solches Modell war im Markt grundsätzlich schon bisher möglich. Es schafft aber kein echtes Recht auf gemeinschaftliche Nutzung von Energie, insbesondere nicht für Haushalte, kleine Energiegemeinschaften und lokale Bürgerenergieprojekte.
„Die BNetzA verschiebt die Debatte von der Umsetzung eines gesetzlichen Beteiligungsrechts hin zu einer technischen Zumutbarkeitsfrage für Netzbetreiber. Genau das ist politisch und rechtlich der Kern des Problems. Eine Aufsichtsbehörde darf sich nicht darauf beschränken, den Umsetzungsaufwand zu beschreiben. Sie muss darauf drängen, dass geltendes Recht praktisch nutzbar wird“, so Uphoff.
Nachvollziehbar ist aus Sicht des Bündnisses, dass eingespeiste und entnommene Strommengen korrekt bilanziert werden müssen. Daraus folgt aber nicht, dass Verteilnetzbetreiber von weiteren Umsetzungspflichten entlastet werden sollten. Es gibt konstruktive Vorschläge, wie Energy Sharing auch mit Bilanzierung umgesetzt werden kann, ohne prohibitiv hohe Entwicklungskosten bei den Netzbetreibern und ohne immer neue Hürden für Bürgerinnen und Bürger.
Das Vorgehen der Bundesnetzagentur droht Vertrauen zu beschädigen. Viele Bürgerinnen und Bürger haben darauf vertraut, dass der gesetzliche Anspruch auf Energy Sharing nun endlich praktisch nutzbar wird. Wenn eine Behörde nun signalisiert, dass dieser Anspruch wegen Umsetzungsaufwand bei den Netzbetreibern ins Leere laufen kann, untergräbt das das Vertrauen in verlässliches Verwaltungshandeln und in die Ernsthaftigkeit politischer Zusagen zur Bürgerenergie.
Auch die Bundespolitik darf hier nicht zusehen. Wer Bürgerenergie politisch verspricht, darf Bürgerinnen und Bürger anschließend nicht im Regen stehen lassen. Energy Sharing wird so in Deutschland nicht in die Breite kommen können. Der Rechtsanspruch steht auf dem Papier – praktisch wird er durch die Mitteilung der BNetzA deutlich geschwächt.
Das Bündnis Bürgerenergie wird die Mitteilung eingehend prüfen und danach über weitere Schritte beraten.
Hintergrund
Die Bundesnetzagentur hat am 7. Juli 2026 eine Mitteilung zur Umsetzung von Energy Sharing durch Verteilnetzbetreiber veröffentlicht. Darin beschreibt sie unter anderem die Möglichkeit eines sogenannten Dienstleistungsmodells. In diesem Modell übernimmt ein Lieferant die Rolle, Strom aus Erzeugungsanlagen aufzunehmen und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher weiterzuliefern. Die Bundesnetzagentur kommt in der Mitteilung zu dem Ergebnis, dass sich aus diesem Modell keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber ergeben.
Die Mitteilung ist hier abrufbar.
Für Energy Sharing ist § 42c EnWG zentral. Die Regelung betrifft die gemeinsame Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom. Nach § 42c EnWG darf das Recht der Abnehmerinnen und Abnehmer, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag ihrer Wahl mit einem Lieferanten ihrer Wahl abzuschließen, durch eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht eingeschränkt werden. Daneben bleiben energiewirtschaftliche Anforderungen, insbesondere an die Bilanzierung eingespeister und entnommener Strommengen, zu beachten.
Das Bündnis Bürgerenergie hat mit vielen Partnern ein Positionspapier veröffentlicht, mit einem Vorschlag für leistungsfähige digitale Prozesse:
