CommunitE

Beitragsordnung

Präambel

Bürgerenergie als Rückgrat der Energiewende muss weiter gestärkt und gestaltet werden. Das Bündnis Bürgerenergie e.V. ist auf das Engagement und die finanzielle Unterstützung seiner Mitglieder angewiesen, um dahingehend aktiv tätig sein zu können. Erst die Beitragszahlungen der Mitglieder ermöglichen die Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins. Mit einem geringen Mindestbeitrag soll die breite Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ermöglicht werden. Zugleich ist der Verein aber darauf angewiesen, dass sich die Mitglieder in ausreichender Zahl über den Mindestbeitrag hinaus zusätzlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell und darüber hinaus personell engagieren, um dauerhaft die Handlungsfähigkeit des Vereins zu ermöglichen. Nur so kann im Sinne des gemeinsamen Engagements für die Bürgerenergiewende die Arbeit des Bündnis Bürgerenergie e.V. erfolgreich umgesetzt und verstetigt werden.

§ 1 Rechtliche Grundlage

Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Beitragspflicht

Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dieser Beitragsordnung in der jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung.

§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Er ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

§ 4 Höhe des Beitrags

  1. Der Beitrag für natürliche Personen beträgt in der Regel mindestens 60 EUR je angefangenem Kalenderjahr. Beiträge unter 60 EUR sind in begründeten Einzelfällen möglich, die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Für die wirksame Arbeit freut sich der Verein über höhere Beiträge.
  2. Der Mindestbeitrag für juristische Personen beträgt 200 EUR je angefangenem Kalenderjahr. Juristische Personen erbringen einen höheren Beitrag in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für diese wird im Normalfall der getätigte Jahresumsatz herangezogen, um in eine der untenstehenden Beitragsgruppen eingeordnet zu werden. Beiträge, die nicht der Beitragsgruppe entsprechen, sind in begründeten Einzelfällen möglich, die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
  3. Der Vorstand bzw. die Geschäftsstelle schreibt jede juristische Person einmal jährlich an und bittet sie, selbst zu prüfen ob der Mitgliedsbeitrag anhand des Jahresumsatzes noch der bisherigen Beitragsgruppe entspricht. In Stichproben und begründeten Fällen kann der Jahresumsatz und damit die Beitragsgruppe durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle geprüft werden.
Gruppe Mitglieder Gruppe Mitglieder Finanzieller Mitgliedsbeitrag in EUR/Jahr
Gruppe 0 Natürliche Personen 60
Gruppe 1 Juristische Personen bis 20.000 € Jahresumsatz 200-500
Gruppe 2 Juristische Personen bis 500.000 EUR Jahresumsatz 500-1.000
Gruppe 3 Juristische Personen bis 1 Mio. € Jahresumsatz 1.000-2.500
Gruppe 4 Juristische Personen bis 8 Mio. € Jahresumsatz 2.500-5.000
Gruppe 5 Juristische Personen bis 15 Mio. € Jahresumsatz 5.000-10.000
Gruppe 6 Juristische Personen bis 50 Mio. € Jahresumsatz 10.000-15.000
Gruppe 7 Juristische Personen bis 100 Mio. € Jahresumsatz 15.000-20.000
Gruppe 8 Juristische Personen über 100 Mio. € Jahresumsatz 20.000

§ 5 Fälligkeit des Beitrags

Der Jahresmitgliedsbeitrag ist erstmals vier Wochen nach Bestätigung der Mitgliedschaft fällig, darüber hinaus jährlich im Februar.

§ 6 Zahlungsform

Die Mitgliedsbeiträge, die unter die Grenze von 500 EUR fallen, werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Änderung der Bankverbindung umgehend anzuzeigen. Mitgliedsbeiträge die über dieser Grenze liegen, haben die Mitglieder zur Fälligkeit an den Verein zu überweisen.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft 

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsver- pflichtungen zu erfüllen.

§ 8 Änderungen

  1. Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung
    beschlossen.
  2. Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

§ 9 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 23.06.2022 für neue Mitglieder in Kraft. Für Bestandsmitglieder, die schon vor diesem Stichtag Mitglied waren, gilt eine Übergangszeit bis zum 01.01.2025. Jedes Bestandsmitglied, das bis zu diesem Zeitpunkt nicht dieser neuen Beitragsordnung entspricht bzw. keine Ausnahme nach § 4 Nr. 1 bzw. § 4 Nr. 2 schriftlich beantragt und vom Vorstand bewilligt bekommen hat, wird vom Vorstand gekündigt.

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