KAGB-Klarstellung für Genossenschaften in Sicht

Im Zuge des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes unterstützt der DGRV eine klarstellende Gesetzesänderung im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Mit der Streichung des § 2 Abs.4b KAGB würde eine auf Energiegenossenschaften zugeschnittene Bereichsausnahme in dem Investmentfondsgesetz entfernt werden. Damit würde grundsätzlich geklärt werden, dass eingetragene Genossenschaften keine alternativen Investmentfonds (AIF) bzw. Investmentvermögen im Sinne des KAGB sind.

Genossenschaften sind kooperative Unternehmen, die ihre Mitglieder direkt fördern. Diese Förderzweckstrategie ist grundverschieden zu der im KAGB formulierten „festgelegten Anlagestrategie“. Mit der Streichung würde gesetzlich geregelt werden, was die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits in ihrem Auslegungsschreiben aufgegriffen hat.

Die Frage, ob das KAGB mit seinen prohibitiv hohen administrativen Belastungen auch für Genossenschaften gilt, hatte in den vergangenen Monaten insbesondere unter den Energiegenossenschaften zu einer großen Verunsicherung geführt. So sind u.a. die Gründungs- und Investitionszahlen zurückgegangen. Allein im Jahr 2014 wurden von den etwa 800 erneuerbaren Energiegenossenschaften rund 290 Mio. Euro zurückgehalten.


Hier finden Sie weitere Informationen.