Ausschreibungen: Bundesrat und BBEn einer Meinung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 06. November 2015 eine wichtige Positionierung zum Thema Ausschreibungen für Erneuerbare Energien vorgenommen. Die Bundesländer fordern die Bundesregierung dazu auf, die europarechtlichen Spielräume für Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht für Windenergieanlagen an Land bei der anstehenden EEG-Novelle voll zu nutzen. Damit folgten die Länder einem Entschließungsantrag aus NRW vom 02. Oktober 2015.

Der Beschluss des Bundesrats ist eine deutliche Kritik am Kurs des Bundeswirtschaftsministeriums. Die EU-Beihilfeleitlinien für Umwelt und Energie erlauben den Mitgliedsländern, Wind-onshore-Projekte mit einer installierten Leistung von bis zu 6 MW oder sechs Erzeugungseinheiten von Ausschreibungen auszunehmen. Das BMWi hatte dies in seinem Eckpunktepapier „Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ vom 31. Juli 2015 jedoch abgelehnt und lediglich eine Ausnahme für Anlagen mit einer installierten Leistung von unter 1 MW vorgesehen. Nun fordert die Länderkammer zu Recht, dass im Regierungsentwurf zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2016, der im nächsten Jahr verhandelt wird, zur Aufrechterhaltung der wichtigen Akteursvielfalt alle verfügbaren rechtlichen Maßnahmen genutzt werden müssen.

Das BBEn begrüßt den Entschluss des Bundesrats ausdrücklich, denn damit vertritt nun die Länderkammer die gleiche Forderung, die auch das BBEn wiederholt an das Gabriel-Ministerium herangetragen hat – zuletzt in seiner Stellungnahme zum Eckpunktepapier - und der auch von anderen Bürgerenergie-Akteuren und Verbänden wie dem Bundesverband Windenergie vertreten wird.

Hier der Wortlaut der Bundesrats-Entschließung:

1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung bei der Umstellung auf Ausschreibungsverfahren für Erneuerbare Energien in ihrem Eckpunktepapier „Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ vom 31. Juli 2015 von der in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen vorgesehenen De-Minimis-Regelung für Windenergieanlagen nur sehr eingeschränkt Gebrauch machen will. Danach sollen lediglich kleine Anlagen mit einer installierten Leistung von unter einem Megawatt von der Ausschreibungspflicht befreit werden.
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach Abschnitt 3.3.2 Randnummer 127 der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien „Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von sechs Megawatt oder sechs Erzeugungseinheiten gilt“, von der Ausschreibung ausgenommen werden können.
3. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die im Eckpunktepapier vorgeschlagene Bagatellgrenze bis ein Megawatt installierter Leistung nicht ausreicht, um das Ziel des EEG 2014, die Akteursvielfalt zu erhalten und Strukturbrüche zu vermeiden, erreichen zu können.
4. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse aus den Ausschreibungsrunden für Photovoltaik-Freiflächenanlagen hin. Es ist festzustellen, dass die für die Energiewende erforderliche regionale Verteilung des Ausbaus nicht stattfindet und die Akteursvielfalt nach § 2 Absatz 5 Satz 3 EEG 2014 nicht gewahrt werden konnte. Insbesondere ist für eine netztechnisch optimierte Verteilung des Zubaus die Berücksichtigung lastnaher Standorte sinnvoll.
5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die De-Minimis-Regelung nach Abschnitt 3.3.2 Randnummer 127 der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien in den Regierungsentwurf zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2016 aufzunehmen. Alle rechtlich möglichen Maßnahmen sind zu ergreifen und zu nutzen, um die bisher für den Erfolg der Energiewende notwendige Akteursvielfalt aufrecht zu erhalten.

Weitere Informationen zum Vorgang finden Sie hier.

Hier das Video zu der Abstimmung des Bundesrates inklusive der Rede von Stefan Wenzel Bündnis 90/ Die Grünen Niedersachsen vom 06. November 2015.

Foto: Jörg Farys / Bündnis Bürgerenergie e.V.